25 Mär. 2024

Die Durchführung von Brauchtumsfeuer ist in der Brauchtumsfeuer Verordnung geregelt. Ziel dieser Verordnung ist es, die Zulässigkeit von Brauchtumsfeuern in der Steiermark zu definieren und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen festzulegen.

Aktuell sind Brauchtumsfeuer grundsätzlich nicht verboten. 

Brauchtumsfeuer sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen.

Als solche Feuer gelten:

  • Osterfeuer am Karsamstag (30. März 2024); das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15:00 Uhr des Karsamstags bis 03:00 Uhr früh am Ostersonntag zulässig; ein Ausweichen auf den sogenannten Kleinen Ostersonntag (der Sonntag nach dem Ostersonntag) ist nicht zulässig!
  • Sonnwendfeuer (21. Juni 2024); da der 21. Juni 2024 auf einen Freitag fällt, ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten, auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag (22. Juni 2024), zulässig;

Die Beschickung von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Material erfolgen.

Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden.

Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern, zum Beispiel durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle.

Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten, um eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.

Bei Brauchtumsfeuern müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:

  • 50 m zu Gebäuden,
  • 50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, sofern diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen oder keine verkehrssichernden Maßnahmen getroffen werden,
  • 100 m zu Energieversorgungsanlagen und Betriebsanlagen mit leicht entzündlichen bzw. explosionsgefährdeten Gütern,
  • 40 m zu Baumbeständen bzw. zu Wald.

Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen und abschließend verlässlich zu löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann.

Bei Nichteinhaltung der Abstands-, Beschickungs- und Sicherheits-bestimmungen ist das Entfachen des Feuers zu untersagen bzw. ein sofortiger Löschauftrag seitens der Bezirksverwaltungsbehörde auf Kosten desjenigen zu erteilen, der das Feuer beschickt hat.

Das Verbrennen von nicht geeigneten Materialien und das Verbrennen außerhalb der vorgesehenen Brauchtumstage (Karsamstag, 21. Juni/Sonnwendfeier) wird nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630,-- bestraft!

Weitere Informationen unter dem Link:

https://www.abfallwirtschaft.steiermark.at/cms/beitrag/10036015/4335203/